Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 25/10 RUnterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - vereinfachte AntragstellungZitiert von 6
- FG Köln, 19.10.2005 – 4 K 867/04
- BFH, 07.07.2016 – III R 19/15Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind bei Meldung als Arbeitsuchender - Arbeitsunfähigkeit des KindesZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 – L 18 AL 7/15
- FG Düsseldorf, 06.11.2014 – 14 K 1085/13 Kg
- SG Lüneburg, 25.05.2011 – S 7 AL 116/10
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 11 K 11154/22
- LSG NRW, 06.02.2017 – L 20 AL 110/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 – L 14 AL 184/15
21 Entscheidungen zu § 15 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.